Baumschutz durch Gesetzgebung
01 Kommunale Baumschutzsatzungen

Eine Stadt oder Gemeinde kann eine Satzung zum Schutz von Bäumen und Gehölzen erlassen, um den Umgang privater Grundstückseigentümer mit Bäumen und Gehölzen zu regulieren.
Damit wird die Erhaltung eines für das Stadtklima und Stadtbildes wichtigen Baumbestandes gesichert sowie gefördert.
Der Grundstückseigentümer muss sich vor Maßnahmen, wie Fällungen oder starken Rückschnitten, eine Ausnahmegenehmigung erteilen lassen. Übrigens sind nicht nur Krone und Stamm, sondern auch der Wurzelraum geschützt. Zum Beispiel darf unter dem gesamten Baum die Bodenoberfläche nicht versiegelt, befestigt, verdichtet sowie durch Kompost oder Erdaushub angeschüttet werden.
Der Antragsweg ist meist auch über die Internetseiten der jeweiligen Kommune zu erfahren. Welche Gehölze geschützt sind, kann in jeder Satzung individuell festgelegt sein und muss deshalb immer aktuell vom Eigentümer in Erfahrung gebracht werden. Wir haben die für die Städte Remscheid, Wupperal, Solingen und Velbert geltenden Regelungen für Sie im Folgenden zusammengefasst.
02 Denkmalbereichsatzung und Denkmalschutz
Diese Satzungen gelten für eng umgrenzte Bereiche oder Stadtteile, bei denen das historische Erscheinungsbild bewahrt werden soll.
Dieses Erscheinungsbild wird meist nicht unerheblich durch einen Altbaumbestand geprägt, der dann ebenso wie die Gebäude dem Schutz dieser Satzung unterliegt.
03 Baumschutzregelungen im Bergischen Städtedreieck
Remscheid
Laut Baumschutzsatzung: Geschützt sind alle Laubbäume ab Stammumfang von 120 cm in 1m Höhe, vom Boden gemessen, außer Scheinakazien, Birken, Weiden (Salweiden sind geschützt) und Pappeln. Bei den Obstbäumen sind Walnuss und Esskastanie ab einem Stammumfang von 120 cm in 1 m Höhe, vom Boden gemessen, geschützt. Bei mehrstämmigen Bäumen müssen alle Einzelstämme gemessen und addiert werden (Genaueres ist der Satzung zu entnehmen!).
Nicht geschützt sind alle anderen Obstbäume. Die Eibe als einziger Nadelbaum ist schon ab 120 cm Stammumfang geschützt. Alle anderen Nadelbäume sind ab 270 cm Stammumfang geschützt!
Wuppertal
Geschützt sind lebende Laubbäume, Eiben- und Gingkobäume sowie Obstbäume mit einem Kronenansatz in einer Höhe von mindestens 1,70 m
a) mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm
b) mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Einzelstämme einen Umfang
von mindestens jeweils 50 cm aufweisen.
c) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm, wenn sie in einer Gruppe von
mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sie eine gemeinsame Einzelkrone bilden.
d) Ersatzpflanzungen gemäß § 7 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.
Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Und geschützt sind alle Bäume unter Denkmalschutz, die im Bebauungsplan eingezeichnet sind und in Stadtteilen mit Denkmalbereichssatzungen (z.B. Zooviertel und Beyenburg).
Solingen
Laut Baumschutzsatzung: Geschützt sind lebende Bäume aller Baumarten (Laub- und Nadelbäume) mit einem Stammumfang (StU gemessen vom Boden in 1m Höhe) von mindestens 80 cm.
Obstbäume sind geschützt, wenn sich der Kronenansatz in einer Höhe von mindestens 170cm befindet und der StU von 80 cm erreicht wird.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 40cm aufweist und die Summe der StU mindestens 80 cm beträgt.
Nicht unter diese Satzung fallen:
a) einreihige geschlossene Fichtenreihen ab einem Bestand von drei Stück mit jeweiligen Stammumfängen von bis zu 120 cm,
b) Bäume bis zu einem Stammumfang von 120 cm, die weniger als 2,50 Meter von einem vorhandenen Gebäude entfernt stehen.
Der Messpunkt beginnt in der Mitte des Baumstammes an der Stelle, wo der Baum aus dem Boden austritt.
Baumschutzsatzungen
zum Download
04 Verbote nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz

Geschützt werden durch dieses Gesetz nicht die Bäume und Gehölze selbst, sondern in erster Linie wild lebende Tiere und Pflanzen.
Seit dem 01. März 2010 müssen sich alle Bundesländer an diese Regelungen hinsichtlich der Fäll- und Schnittverbote halten. Dies gilt insbesondere für den Schutzzeitraum zwischen 1. März und 30. September.
Die überwiegende Zahl der Bäume (in Privat- und Kleingärten, Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen) außerhalb der Wälder sind allerdings nicht von dieser Regelung über das Fäll- und Schnittverbot betroffen.
Sie bezieht sich hauptsächlich auf Straßenbäume, Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft. Für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze auch in Privatgärten trifft sie jedoch zu. Zulässig sind aber Form- und Pflegeschnitte, die nicht über die Beseitigung des Jahreszuwachses hinausgehen.
Es gilt jedoch unabhängig vom Baumstandort:
Befindet sich eine Lebensstätte wild lebender Tiere in einem Baum, darf im Schutzzeitraum nicht geschnitten und gefällt werden. Fällung, Rückschnitt oder sonstige baumpflegerischen Maßnahmen aufgrund der Verkehrssicherheit des Baumes dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
Bäume vom Nachbarn
oder
Wenn Nachbars Baum stört…

Das private Nachbarrecht ist bundesrechtlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dort sind auch folgende Regelungen über Bäume zu finden:
- Überhang von Wurzeln und Zweigen § 910 BGB
- Überfall von Früchten § 911 BGB
- Grenzbaum § 923 BGB
- Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 1004 BGB
- Schadensersatzpflicht § 823 BGB
Im Nachbarrechtsgesetz NRW NachbG NRW sind beispielsweise die Mindestabstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken zur Grenze geregelt. (Daraus resultierender Beseitigungsanspruch gilt ab Pflanzung nur innerhalb 6 Jahre)
§910 BGB Überhang von Wurzeln und Zweigen
- Ohne baumschutzrechtliche Regelungen (z.B. Baumschutzsatzung)
1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
2. Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Achtung
- die Beseitigung des Baumes darf wegen der Beeinträchtigung nicht gefordert werden
- die Beeinträchtigung muss vom Überhang selbst und darf nicht vom Baum insgesamt ausgehen
- die Beeinträchtigung muss offensichtlich bzw. nachvollziehbar vorhanden sein
§ 923 BGB Grenzbaum

- Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
- Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständnen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
- Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
Laut BGH vom 02.07.2004:
- ein Baum ist ein Grenzbaum, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, d.h.: Jedem Grundstückseigentümer gehört jeweils die auf dessen Grundstück befindliche Hälfte.
- deshalb ist jeder nur für seine Hälfte verkehrssicherheitspflichtig — unberücksichtigt evtl. vorhandener baumschutzrechtlicher Vorschriften (z.B. Baumschutzsatzung)!