Laut Baumschutzsatzung: Geschützt sind alle Laubbäume ab Stammumfang von 120 cm in 1m Höhe, vom Boden gemessen, außer Scheinakazien, Birken, Weiden (Salweiden sind geschützt) und Pappeln. Bei den Obstbäumen sind Walnuss und Esskastanie ab einem Stammumfang von 120 cm in 1 m Höhe, vom Boden gemessen, geschützt. Bei mehrstämmigen Bäumen müssen alle Einzelstämme gemessen und addiert werden (Genaueres ist der Satzung zu entnehmen!).
Nicht geschützt sind alle anderen Obstbäume. Die Eibe als einziger Nadelbaum ist schon ab 120 cm Stammumfang geschützt. Alle anderen Nadelbäume sind ab 270 cm Stammumfang geschützt!
Geschützt sind lebende Laubbäume, Eiben- und Gingkobäume sowie Obstbäume mit einem Kronenansatz in einer Höhe von mindestens 1,70 m
a) mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm
b) mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Einzelstämme einen Umfang
von mindestens jeweils 50 cm aufweisen.
c) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm, wenn sie in einer Gruppe von
mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sie eine gemeinsame Einzelkrone bilden.
d) Ersatzpflanzungen gemäß § 7 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.
Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Und geschützt sind alle Bäume unter Denkmalschutz, die im Bebauungsplan eingezeichnet sind und in Stadtteilen mit Denkmalbereichssatzungen (z.B. Zooviertel und Beyenburg).
Laut Baumschutzsatzung: Geschützt sind lebende Bäume aller Baumarten (Laub- und Nadelbäume) mit einem Stammumfang (StU gemessen vom Boden in 1m Höhe) von mindestens 80 cm.
Obstbäume sind geschützt, wenn sich der Kronenansatz in einer Höhe von mindestens 170cm befindet und der StU von 80 cm erreicht wird.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 40cm aufweist und die Summe der StU mindestens 80 cm beträgt.
Nicht unter diese Satzung fallen:
a) einreihige geschlossene Fichtenreihen ab einem Bestand von drei Stück mit jeweiligen Stammumfängen von bis zu 120 cm,
b) Bäume bis zu einem Stammumfang von 120 cm, die weniger als 2,50 Meter von einem vorhandenen Gebäude entfernt stehen.
Der Messpunkt beginnt in der Mitte des Baumstammes an der Stelle, wo der Baum aus dem Boden austritt.
Geschützt werden durch dieses Gesetz nicht die Bäume und Gehölze selbst, sondern in erster Linie wild lebende Tiere und Pflanzen.
Seit dem 01. März 2010 müssen sich alle Bundesländer an diese Regelungen hinsichtlich der Fäll- und Schnittverbote halten. Dies gilt insbesondere für den Schutzzeitraum zwischen 1. März und 30. September.
Die überwiegende Zahl der Bäume (in Privat- und Kleingärten, Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen) außerhalb der Wälder sind allerdings nicht von dieser Regelung über das Fäll- und Schnittverbot betroffen.
Sie bezieht sich hauptsächlich auf Straßenbäume, Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft. Für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze auch in Privatgärten trifft sie jedoch zu. Zulässig sind aber Form- und Pflegeschnitte, die nicht über die Beseitigung des Jahreszuwachses hinausgehen.
Befindet sich eine Lebensstätte wild lebender Tiere in einem Baum, darf im Schutzzeitraum nicht geschnitten und gefällt werden. Fällung, Rückschnitt oder sonstige baumpflegerischen Maßnahmen aufgrund der Verkehrssicherheit des Baumes dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
Das private Nachbarrecht ist bundesrechtlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dort sind auch folgende Regelungen über Bäume zu finden:
Im Nachbarrechtsgesetz NRW NachbG NRW sind beispielsweise die Mindestabstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken zur Grenze geregelt. (Daraus resultierender Beseitigungsanspruch gilt ab Pflanzung nur innerhalb 6 Jahre)
Laut BGH vom 02.07.2004:
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