Remscheid:✆ 02191 - 59 23 470   |   Wuppertal:✆ 0202 - 74 758 416
Kontakt Impressum Datenschutz

Baumschutz durch Gesetz­gebung

01 Kommunale Baumschutz­sat­zungen


Baumparagraphen

Eine Stadt oder Gemeinde kann eine Satzung zum Schutz von Bäumen und Gehölzen erlassen, um den Umgang privater Grunds­tücks­ei­gentümer mit Bäumen und Gehölzen zu regulieren.

Damit wird die Erhaltung eines für das Stadtklima und Stadtbildes wichtigen Baumbe­standes gesichert sowie gefördert.

Der Grunds­tücks­ei­gentümer muss sich vor Maßnahmen, wie Fällungen oder starken Rückschnitten, eine Ausnah­me­ge­neh­migung erteilen lassen. Übrigens sind nicht nur Krone und Stamm, sondern auch der Wurzelraum geschützt. Zum Beispiel darf unter dem gesamten Baum die Bodeno­ber­fläche nicht versiegelt, befestigt, verdichtet sowie durch Kompost oder Erdaushub angeschüttet werden.

Der Antragsweg ist meist auch über die Internetseiten der jeweiligen Kommune zu erfahren. Welche Gehölze geschützt sind, kann in jeder Satzung individuell festgelegt sein und muss deshalb immer aktuell vom Eigentümer in Erfahrung gebracht werden. Wir haben die für die Städte Remscheid, Wupperal, Solingen und Velbert geltenden Regelungen für Sie im Folgenden zusammen­gefasst.

02 Denkmal­be­reichs­atzung und Denkmal­schutz


Diese Satzungen gelten für eng umgrenzte Bereiche oder Stadtteile, bei denen das historische Erschei­nungsbild bewahrt werden soll.

Dieses Erschei­nungsbild wird meist nicht unerheblich durch einen Altbaum­bestand geprägt, der dann ebenso wie die Gebäude dem Schutz dieser Satzung unterliegt.

03 Baumschutz­re­ge­lungen im Bergischen Städte­dreieck


Remscheid

Laut Baumschutz­satzung: Geschützt sind alle Laubbäume ab Stammumfang von 120 cm in 1m Höhe, vom Boden gemessen, außer Schein­akazien, Birken, Weiden (Salweiden sind geschützt) und Pappeln. Bei den Obstbäumen sind Walnuss und Esskastanie ab einem Stammumfang von 120 cm in 1 m Höhe, vom Boden gemessen, geschützt. Bei mehrstämmigen Bäumen müssen alle Einzel­stämme gemessen und addiert werden (Genaueres ist der Satzung zu entnehmen!).
Nicht geschützt sind alle anderen Obstbäume. Die Eibe als einziger Nadelbaum ist schon ab 120 cm Stammumfang geschützt. Alle anderen Nadelbäume sind ab 270 cm Stammumfang geschützt!

Wuppertal

Geschützt sind lebende Laubbäume, Eiben- und Gingkobäume sowie Obstbäume mit einem Kronen­ansatz in einer Höhe von mindestens 1,70 m

a) mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm
b) mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Einzel­stämme einen Umfang
von mindestens jeweils 50 cm aufweisen.
c) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50cm, wenn sie in einer Gruppe von
mindestens fünf Bäumen so zusammen­stehen, dass sie eine gemeinsame Einzelkrone bilden.
d) Ersatz­pflan­zungen gemäß § 7 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.

Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronen­ansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Und geschützt sind alle Bäume unter Denkmal­schutz, die im Bebauungsplan eingezeichnet sind und in Stadtteilen mit Denkmal­be­reichs­sat­zungen (z.B. Zooviertel und Beyenburg).

Solingen

Laut Baumschutz­satzung: Geschützt sind lebende Bäume aller Baumarten (Laub- und Nadelbäume) mit einem Stammumfang (StU gemessen vom Boden in 1m Höhe) von mindestens 80 cm.

Obstbäume sind geschützt, wenn sich der Kronen­ansatz in einer Höhe von mindestens 170cm befindet und der StU von 80 cm erreicht wird.

Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindest­umfang von 40cm aufweist und die Summe der StU mindestens 80 cm beträgt.

Nicht unter diese Satzung fallen:
a) einreihige geschlossene Fichten­reihen ab einem Bestand von drei Stück mit jeweiligen Stammum­fängen von bis zu 120 cm,
b) Bäume bis zu einem Stammumfang von 120 cm, die weniger als 2,50 Meter von einem vorhandenen Gebäude entfernt stehen.
Der Messpunkt beginnt in der Mitte des Baumstammes an der Stelle, wo der Baum aus dem Boden austritt.

04 Verbote nach § 39 Bundes­na­tur­schutz­gesetz


Eule

Geschützt werden durch dieses Gesetz nicht die Bäume und Gehölze selbst, sondern in erster Linie wild lebende Tiere und Pflanzen.

Seit dem 01. März 2010 müssen sich alle Bundes­länder an diese Regelungen hinsichtlich der Fäll- und Schnitt­verbote halten. Dies gilt insbesondere für den Schutz­zeitraum zwischen 1. März und 30. September.

Die überwiegende Zahl der Bäume (in Privat- und Kleingärten, Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen) außerhalb der Wälder sind allerdings nicht von dieser Regelung über das Fäll- und Schnitt­verbot betroffen.

Sie bezieht sich hauptsächlich auf Straßenbäume, Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft. Für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze auch in Privat­gärten trifft sie jedoch zu. Zulässig sind aber Form- und Pflege­schnitte, die nicht über die Beseitigung des Jahres­zu­wachses hinausgehen.

Es gilt jedoch unabhängig vom Baumstandort:


Befindet sich eine Lebens­stätte wild lebender Tiere in einem Baum, darf im Schutz­zeitraum nicht geschnitten und gefällt werden. Fällung, Rückschnitt oder sonstige baumpfle­ge­rischen Maßnahmen aufgrund der Verkehrs­si­cherheit des Baumes dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutz­behörde durchgeführt werden.

Bäume vom Nachbarn
oder
Wenn Nachbars Baum stört…


Blätter

Das private Nachbarrecht ist bundes­rechtlich im BGB (Bürger­liches Gesetzbuch) geregelt. Dort sind auch folgende Regelungen über Bäume zu finden:

  • Überhang von Wurzeln und Zweigen § 910 BGB
  • Überfall von Früchten § 911 BGB
  • Grenzbaum § 923 BGB
  • Beseitigungs- und Unterlas­sungs­an­spruch § 1004 BGB
  • Schadens­er­satz­pflicht § 823 BGB

Im Nachbar­rechts­gesetz NRW NachbG NRW sind beispielsweise die Mindestab­stände von Bäumen, Sträuchern und Hecken zur Grenze geregelt. (Daraus resultie­render Beseiti­gungs­an­spruch gilt ab Pflanzung nur innerhalb 6 Jahre)


§910 BGB Überhang von Wurzeln und Zweigen

  • Ohne baumschutz­rechtliche Regelungen (z.B. Baumschutz­satzung)
    1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbar­grundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüber­ra­genden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbar­grund­stücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
    2. Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Achtung

  • die Beseitigung des Baumes darf wegen der Beeinträch­tigung nicht gefordert werden
  • die Beeinträch­tigung muss vom Überhang selbst und darf nicht vom Baum insgesamt ausgehen
  • die Beeinträch­tigung muss offensichtlich bzw. nachvoll­ziehbar vorhanden sein

§ 923 BGB Grenzbaum

  1. Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
  2. Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Allein­ei­gentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständnen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
  3. Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

Laut BGH vom 02.07.2004:

  • ein Baum ist ein Grenzbaum, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grunds­tücks­grenze durchschnitten wird, d.h.: Jedem Grunds­tücks­ei­gentümer gehört jeweils die auf dessen Grundstück befindliche Hälfte.
  • deshalb ist jeder nur für seine Hälfte verkehrs­si­cher­heits­pflichtig — unberück­sichtigt evtl. vorhandener baumschutz­recht­licher Vorschriften (z.B. Baumschutz­satzung)!

© 2024 Andreas Schneider Garten und Baum GmbH | Remscheid | ☎ 02191 - 59 23 470